Europäischer Sozialfonds

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Charta der Grundrechte

Die Achtung der Charta der Grundrechte im Rahmen der ESF Plus Projekte

Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF Plus) unterstützt Menschen in der Europäischen Union (EU) mit konkreten Vorhaben bei der Bewältigung wirtschaftlicher und sozialer Herausforderungen. Er stärkt die soziale Dimension der EU im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR) und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der EU. Damit der ESF Plus diese Ziele erreichen kann, müssen die geförderten Vorhaben im Wertefundament der EU verankert sein. Dies gilt insbesondere für die Achtung der Grundrechte.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der EU leben, festgeschrieben. Sie ist für die Organe und Einrichtungen der EU sowie für nationale Behörden bei der Umsetzung von EU-Recht unmittelbar rechtlich bindend. In den Mitgliedstaaten sind die Grundrechte in den jeweiligen nationalen Rechtssystemen festgeschrieben und werden von nationalen Gerichten durchgesetzt. Zum Beispiel sind in Deutschland viele der in der GRC enthaltenen Grundrechte im Grundgesetz verankert.

Die GRC ist in sechs Kapitel untergliedert:

• Würde des Menschen,

• Freiheiten,

• Gleichheit,

• Solidarität,

• Bürgerrechte und

• Justizielle Rechte.


Hinweise dazu, wie die GRC im Zusammenhang mit ESF-Vorhaben berücksichtigt werden kann, enthalten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ("ESI-Fonds").

Bei der Planung und Umsetzung von ESF-Vorhaben ist die Achtung der GRC gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 eine Voraussetzung dafür, dass Mittel aus dem ESF Plus zur Verfügung gestellt werden. Alle aus dem ESF Plus finanzierten Vorhaben müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 2 unter Einhaltung der GRC ausgewählt und durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die GRC kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union führen.

Die ESF-Verwaltungsbehörde verpflichtet die an der ESF Plus Förderung beteiligten Stellen und Begünstigten der Förderung zur Einhaltung der GRC in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Die Verpflichtung umfasst insbesondere:

• die Wahrung der Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 20 GRC),

• die Gleichheit von Frauen und Männern (Artikel 23 GRC),

• die Nichtdiskriminierung (Artikel 21 GRC),

• die Integration von Menschen mit Behinderung (Artikel 26 GRC) sowie

• den Umweltschutz (Artikel 37 GRC) und

• die Achtung des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 8 GRC) im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung

als grundlegende Prinzipien und Rechte gemäß der GRC in allen Phasen und Bereichen der Programmumsetzung.


Anlaufstellen zur Information und Unterstützung bei Grundrechtsverstößen

Je nach Art des Verstoßes können Sie unter anderem bei folgenden Stellen themenbezogene Informationen und Fachwissen erhalten:

Allgemein zu den Grundrechten (überregional)

    Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

    Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)

    Human Rights Watch

    Amnesty International

    Weitere überregionale Stellen finden Sie auf der Informationsseite des Bundes-ESF

Beauftragte und Landesstellen in Hamburg

• Integrationsbeirat Hamburg (Artikel 21 GRC Nichtdiskriminierung)

• Beauftragter für jüdisches Leben und die Bekämpfung und Prävention von Antisemitismus in Hamburg(Artikel 21 GRC Nichtdiskriminierung)

• Senatskoordinatorin für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen(Artikel 21 GRC Nichtdiskriminierung, Artikel 26 Integration von Menschen mit Behinderung)

• Stabsstelle „Antidiskriminierung und LSBTI*“ in der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (Artikel 21 GRC Nichtdiskriminierung)

• Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (Artikel 8 GRC, Schutz personenbezogener Daten)

Sollte der mögliche Verstoß Artikel 36 GRC und somit die Integration von Menschen mit Behinderung betreffen bzw. einen Verstoß gegen das Hamburgische Behindertengleichstellungsgesetz beinhalten, kommt gegebenenfalls ein Schlichtungsverfahren in Betracht. Die Schlichtungsstelle liegt im Verantwortungsbereich der Senatskoordinatorin für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Antidiskriminierungsstellen

Bei einem Verstoß gegen Artikel 21 GRC (Nichtdiskriminierung) wird die Kontaktaufnahme mit der unabhängigen Antidiskriminierungsstelle des Bundes empfohlen. Diese bietet in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Wunsch der Betroffenen gegebenenfalls eine Beratung oder eine rechtliche Einschätzung an und kann von den beschwerdeverursachenden Personen oder Institutionen Stellungnahmen einfordern oder bei einer möglichen Schlichtung begleiten. Darüber hinaus bieten die von der Freien und Hansestadt Hamburg geförderten Antidiskriminierungsprojekte unabhängige Unterstützung an:

• amira: bei Diskriminierung wegen (zugeschriebener) Herkunft und Religionszugehörigkeit,

• read: bei Diskriminierung wegen des Geschlechts und sexueller Identität und Krankheit oder Behinderung.


Meldung von grundrechtsbezogenen Verstößen und Beschwerden 

Sofern Sie sich im Zusammenhang mit der Umsetzung eines aus dem ESF Plus geförderten Vorhabens in Ihren Grundrechten gemäß der GRC als verletzt ansehen, besitzen Sie die Möglichkeit der Beschwerde. Auch haben Sie die Möglichkeiten, Verdachtsfälle von Verstößen gegen die GRC zu melden. Bitte melden Sie ausschließlich Fälle von Grundrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit Förderungen aus dem ESF Plus Programm Hamburg stehen.

Alle Hinweise werden vertraulich behandelt. Voraussetzung für eine Bearbeitung ist, dass die Kontaktaufnahme mit der ESF-Verwaltungsbehörde unter Angabe der Kontaktdaten des Anfragenden/Beschwerdeführenden erfolgt und die Meldung oder Beschwerde konkret formuliert wird. Bitte beschreiben Sie den Fall möglichst umfassend und benennen, falls zutreffend und Ihnen bekannt, den Namen der ESF-Vorhaben, in deren Zusammenhang Ihre Meldung oder Beschwerde steht.

Bitte richten Sie Ihre Meldung oder Beschwerde schriftlich per E-mail an die ESF-Verwaltungsbehörde an folgendes Postfach

esf-beschwerdemanagement@soziales.hamburg.de

Alternativ können Sie Ihre schriftliche Meldung oder Beschwerde auch postalisch an folgende Adresse einreichen:

Sozialbehörde Hamburg
Referat AI 33 ESF-Verwaltungsbehörde
Adolph-Schönfelder-Straße 5
22083 Hamburg

Wichtiger Hinweis: Der Schutz der individuellen Menschenrechte in Deutschland obliegt grundsätzlich den Gerichten. Im deutschen Rechtssystem muss und kann grundsätzlich jede bzw. jeder die Verletzung ihrer bzw. seiner Rechte selbst gerichtlich geltend machen. Der Rechtsweg ist nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes garantiert.

Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die GRC bei der ESF-Verwaltungsbehörde besteht unabhängig von einer möglichen Einreichung einer Klage durch die beschwerdeführende Person. Ein Klageverfahren kann grundsätzlich nur die in ihren subjektiven Rechten verletzte beschwerdeführende Person veranlassen.