Quelle: ESF Verwaltungsbehörde
Ablauf Wettbewerbsverfahren
Die Bewilligung von ESF-Plus Projekten wird in Hamburg über Wettbewerbsverfahren gesteuert. Unter Leitung der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration als ESF-Verwaltungsbehörde sind an diesen Verfahren alle Hamburger Behörden, die Hamburger Bezirke, das JobCenter – team.arbeit.hamburg und die Agentur für Arbeit im ESF-Behördenausschuss gleichberechtigt beteiligt. Sie entscheiden über die ausgeschriebenen Leistungsbeschreibungen.
Nach entsprechendem Beschluss des ESF-Behördenausschusses veröffentlicht die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration auf www.esf-hamburg.de Leistungsbeschreibungen, auf deren Basis Interessenten Projektvorschläge einreichen können. Grundlage für die Förderung der ESF-Plus Projekte bilden das Programm für die Freie und Hansestadt Hamburg und die ESF-Förderrichtlinie.
Phasen des Wettbewerbsverfahrens
Schritt 1:
Behördenübergreifende Arbeitsgruppen erstellen die ESF-Ausschreibungen.
Der ESF ist ein seit Jahrzehnten bewährtes Instrument, um innovative Ansätze und Ideen in den verschiedensten Politikfeldern umzusetzen.
Nicht zuletzt deshalb werden bereits lange vor dem Beginn eines Wettbewerbsverfahrens fachpolitische Prioritäten definiert.
Für die Umsetzung des ESF Plus gilt das Primat der Politik über die Verwaltung. Das heißt: die politischen Vorhaben, die mit dem ESF Plus umgesetzt werden können, werden vorrangig diskutiert und in die Verfahren eingebracht. Maßstab für die Frage, welche Vorhaben mit dem ESF Plus in Hamburg realisiert werden können, ist das Programm, in dem die verschiedenen Handlungsfelder und Ziele definiert sind.
Die behördenübergreifenden Arbeitsgruppen werden vom ESF-Behördenausschuss einberufen. Ihre Aufgabe ist die Konkretisierung der fachpolitischen Prioritäten in Ausschreibungstexte in sogenannte Leistungsbeschreibungen.
Schritt 2:
Die Projektausschreibungen werden online auf www.esf-hamburg.de veröffentlicht.
Innerhalb einer Frist von in der Regel sechs Wochen können sich interessierte Einrichtungen in Hamburg mit ihren Projektvorschlägen für die einzelnen Leistungsbeschreibungen bewerben.
Für die Bewerbung müssen die zum Zeitpunkt des Wettbewerbs bereitgestellten Formulare genutzt werden.
Bei der Bewerbungsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Das heißt: Projektvorschläge, die nicht bis zum – in der Leistungsbeschreibung – angegebenen Stichtag bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in schriftlicher und unterschriebener Form eingehen, werden als formal unzulässig zurückgewiesen.
Schritt 3:
Prüfung und Bewertung der Projektvorschläge.
Das Bewerbungsverfahren hat zwei Komponenten
Inhaltliche Bewertung durch behördenübergreifende Arbeitsgruppen
Bei der inhaltlichen Bewertung des Projektvorschlages spielen alle im Projektvorschlagsformular abgefragten Punkte eine wichtige Rolle. Dieser Teil der Antragstellung sollte am gründlichsten bearbeitet werden. Denn die Auswahl und Bewertung basiert ausschließlich auf den angegebenen Daten und Fakten. Wichtig sind deshalb eine detaillierte Erklärung und die Erläuterung des innovativen Aspekts des geplanten Vorhabens. In die Bewertung fließt darüber hinaus mit ein, wie das Projekt strukturiert ist. Textbausteine und allgemeine Floskeln sollten in jedem Falle vermieden werden. In der Leistungsbeschreibung werden die zu erreichenden Zielzahlen und Erfolgskennziffern definiert, i.d.R. jedoch nicht quantifiziert. Das ist eine zentrale Aufgabe des Bewerbers. Dabei gilt es, möglichst realistisch zu bleiben. Denn es hat nicht automatisch der Vorschlag mit den höchsten Zahlen einen Vorteil. Bewertet werden die vom Bewerber angegebenen Ziel- und Erfolgskennzahlen schließlich im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept und vor dem Hintergrund des Projektziels. Bewerber sollten sich zudem von Anfang über Folgendes im Klaren sein: Der Grad der Erreichung der Zielzahlen und Erfolgskennziffern ist der wichtigste Maßstab für die Bewertung des Projekterfolgs, der wiederum entscheidend zum Erfolg des gesamten ESF-Programms beiträgt, über den jährlich gegenüber der Europäischen Kommission berichtet werden muss. Für die inhaltliche Bewertung können bis zu 75 Punkte vergeben werden.
Bewertung der Kosten
Die Kurzkalkulation der Kosten muss im vorgegebenen Excel-Formular eingereicht werden. Die Kalkulation ist bewusst knapp gehalten und fragt nur die wichtigsten Zahlen ab. Entscheidend für die Bewertung der Kosten sind nicht die Gesamtkosten, sondern die Kosten pro Teilnehmer, wobei niedrigere Kosten höhere Punktzahlen ergeben. Diese gehen zu 20 Prozent in die Gesamtbewertung ein, wobei niedrigere Kosten höhere Punktzahlen bedeuten. Das soll aber nicht heißen, dass durch möglichst hohe Teilnehmerzahlen die Kosten gedrückt werden. Bei der Bewertung kommt es darauf an, dass die Teilnehmerzahl in einem vernünftigen Verhältnis zum Projektziel steht. Die in der Kurzkalkulation für das Wettbewerbsverfahren angegebenen Kosten sind im Falle der Förderung des Projektes nicht mehr verhandelbar. Die angegebenen Kosten sind der Maximaletat für das künftige Projekt. Über die Bewertung der Kosten je Teilnehmer können bis zu 20 Punkte erreicht werden. Träger, die einer tariflichen Bindung unterliegen, erhalten weitere 5 Punkte.
Schritt 4:
Auswahl des Trägers und abschließendes Zuwendungsverfahren.
Die Empfehlungen der Vorauswahlkommissionen werden dem ESF-Behördenausschuss vorgelegt. Per Beschluss entscheidet dieser abschließend über Annahme oder Ablehnung der Empfehlung. Im Anschluss daran erhalten alle Bewerber eine schriftliche Benachrichtigung über das Ergebnis ihres Vorschlags. Bei Ablehnung kann das Angebot wahrgenommen werden, die Gründe erläutert zu bekommen. Mit der Maßnahme kann erst dann begonnen werden, wenn der Projektträger einen entsprechenden rechtskräftigen Zuwendungsbescheid in den Händen hält. Deshalb schließt sich an das Wettbewerbsverfahren noch das Zuwendungsverfahren an. Dabei geht es um eine detaillierte Aufstellung der geplanten Kosten, die entsprechend den Vorgaben der EU-Regelungen und der Landeshaushaltsordnung aufgelistet und von der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration genehmigt werden müssen. Für das Zuwendungsverfahren sowie die mit dem Bescheid verbundenen Nachweis- und Berichtspflichten steht in erster Linie die Förderfibel zur Verfügung. Fragen beantworten auch die Zuwendungssachbearbeiter.